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Wie der Zugewinnausgleich die gleichmäßige Verteilung des Geldes regelt, gilt es bei dem Versorgungsausgleich, die von Eheleuten erworbenen Anwartschaften auszugleichen. Unter Anwartschaften sind beispielsweise die gesetzliche Rentenversicherung, eine private Lebensversicherung oder auch eine Beamtenversorgung zu verstehen. Prinzipiell haben Ehepartner viel Raum zur Gestaltung der Versorgungsausgleichsvereinbarung und die Familiengerichte sind an die Vereinbarung gebunden, dürfen aber prüfen, ob sie angemessen ist.
Bei einer sehr kurzen Ehe von maximal 3 Jahren, muss der Versorgungsausgleich von einem der Ehepartner beantragt werden. In diesem Fall ist er nicht vorgeschrieben. Außerdem sollen Familiengerichte bei sehr geringen auszugleichenden Werten auch keine Verfahren führen, können es aber durchaus tun, da es sich lediglich um eine Sollvorschrift handelt.